Die neu
geregelte Sportförderung ab 2006
Ab
01.01.2006 ist die finanzielle Förderung der Sportvereine durch das Land
Bayern neu geregelt. Das Landratsamt Rhön Grabfeld passt sich im
wesentlichen dieser Änderung an und verteilt seine Mittel nach dem
gleichen Zuweisungsschlüssel, der sog. Vereinspauschale. Die Vereine
müssen ihre entsprechenden Daten daher nur einmal jährlich für beide
Zuschüsse ans Landratsamt melden
JEWEILS BIS SPÄTESTENS 01.03.!!
und natürlich ihre regelmäßige Mitglieder-Meldung an den BLSV
erledigt haben, um einen Datenabgleich zu ermöglichen!
Zwar
genügt der Antrag formlos, um jedoch fehlende Angaben zu vermeiden
empfehlen wir das Antragsformular des Landratsamtes zu verwenden. Dieses
liegt hier unten zum download als pdf-Datei (Acrobat Reader) oder Word.doc
(als Formular zum Ausfüllen direkt am PC) vor. (Formular ist gesperrt
und die Seitenumbrüche passen nicht für alle Drucker; geübte Nutzer
können die Sperre jedoch ohne Passwort aufheben und das Formular
anpassen!).
Antragsformular
als Word.doc
und als
Acrobat
Reader pdf-Datei
Hier
noch einige Kurzinformationen:
Berechnungsgrundlagen
der Vereinspauschale:
Die
Berechnung erfolgt nicht wie bisher auf Basis der geleisteten
Übungsleiter-Stunden des Vorjahres sondern auf Basis der Mitgliederzahlen
zum 01.01. des jeweiligen aktuellen Jahres. Anzugeben sind:
(1)
Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
(2) Anzahl an sonstigen Mitglieder, d.h. an Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
(3) Anzahl der gültigen Übungsleiterlizenzen, die der Verein für seinen
Sportbetrieb einsetzt (max. 4% der Gesamtmitgliederzahl): pro Lizenz
650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls
eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird
Berechnungsverfahren,
weitere Informationen und Beispiele:
Vereinspauschale
= (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit
(FE)).
- Gesamtzahl
der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins = Erwachsene Mitglieder +
(Sonstige Mitglieder x 10) + (eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen
x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen/anerkannte gültige
Zusatzlizenzen x 325 (max.4% der Gesamtmitgliederzahl))
- Fördereinheit
= (Haushaltsbetrag) / (Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten
der Vereine)
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der
Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich
hierbei um eine Ausschlussfrist.
Bagatellgrenze; Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht,
wird eine Förderung nicht gewährt.
Ausgleichsregelung: Darüber hinaus enthält die Änderung eine bis
zum 31. 12. 2008 befristete Ausgleichsregelung, um Existenz gefährdende
Veränderungen bei der Umstellung der Sportförderung der Vereine zu
verhindern.
Häufige Fragestellungen:
Bisher sind bereits einige Fragen seitens der Sportvereine zum künftigen
Förderverfahren aufgetreten, die nachstehend beantwortet werden:
1. Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlichen
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
2. Die Anträge müssen spätestens am 1. März bei der
Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine
Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können keine Berücksichtigung
mehr finden, da alle für die Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Fördermittel
nach Maßgabe der am 1. März vorliegenden Vereinsdaten verteilt werden.
3. Grundsätzlich verlangen die Sportförderrichtlinien keine
formgebundene Antragstellung. Da jedoch zwingend bestimmte Angaben für
die Förderung notwendig sind, können die
zuständigen
Stellen die Antragstellung nach einem bestimmten Formular vorsehen. Es
wird empfohlen, sich bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
hiernach zu erkundigen.
4. Ein Antrag muss mindestens die Angaben enthalten, nach denen das
Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt A der
Richtlinien beurteilt werden kann sowie die notwendigen Angaben für die
Berechnung der Vereinspauschale.
Insbesondere sind auch die Übungsleiterlizenzen im Original beizufügen.
Eine Nachreichung von Unterlagen oder spätere Ergänzung eines Antrags
kann nicht akzeptiert werden. Ein unvollständiger Antrag wird nicht berücksichtigt.
Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtzeitig mit der
Kreisverwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen, ob die Vollständigkeit
des Antrags gewährleistet ist.
5. Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung
vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen
Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines finden.
6. Soll eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen Berücksichtigung finden
(je 325-fach), so hat sowohl der Verein, der die Originallizenz seinem
Antrag beifügen kann, wie auch der Verein, dem diese Lizenz nicht zur
Verfügung steht, auf die geteilte Anrechnung dieser Lizenz hinzuweisen
und den jeweils anderen Verein, bei dem die gleiche Lizenz eingesetzt
wird, in seinem Antrag zu benennen. Eine Berücksichtigung einer Übungsleiterlizenz
ist höchstens in zwei Vereinen zulässig.
7. Soweit ein Übungsleiter mehrere Lizenzen besitzt, die in
unterschiedlichen Landkreisen zum Einsatz kommen, wird den
Vereinsvorsitzenden empfohlen, die Übungsleiter darauf hinzuweisen, dass
der BLSV jede gültige Lizenz auf einem getrennten Formular zur Abrechnung
ausstellen soll. Dies resultiert daraus, dass mehrere Lizenzen jeweils
gesondert auch in unterschiedlichen Vereinen anrechenbar sind, jedoch nach
der derzeitigen Form der Übungsleiterlizenzen nur ein einziges Original für
alle Lizenzen ausgestellt wird.
Soweit eine Vorlage innerhalb desselben Landkreises erfolgt, kann zunächst
auf die Neuausstellung der einzelnen Lizenzen verzichtet werden. Der BLSV
wird im Rahmen der künftigen Gültigkeitsverlängerungen von Lizenzen die
erforderlichen Neuausstellungen sukzessive vornehmen.
8. Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen wird
derzeit erstellt und in Kürze auf dieser Homepage aufgenommen. Dieser
Katalog wird den Kreisverwaltungsbehörden über die Regierungen übermittelt
werden und Grundlage für die Abrechnung der Vereinspauschale.
9. Eingereicht werden können alle Lizenzen, die zum Stichtag gültig sind
oder deren Frist zur Gültigkeitsverlängerung zum Stichtag noch nicht
abgelaufen ist.
(Beispiel: Ein Fachverband lässt eine Frist für die notwendige
Fortbildung zur Gültigkeitsverlängerung bis nach dem 1. März 2006 zu).
10. Eine Förderung ist ab dem Erreichen von 500 Mitgliedereinheiten möglich.
Dabei ist unerheblich, ob die 500 Mitgliedereinheiten nur durch Mitglieder
oder durch Vorlage einer Übungsleiterlizenz erreicht werden.
Beispiele zur Berechnung der Mitgliedereinheiten
1. Beispiel Verein A
Erwachsene Mitglieder: 980
Sonstige Mitglieder: 490
Übungsleiterlizenzen: 57 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein A
eingesetzt)
4 gültige anerkannte „halbe“ Lizenz (4 beim Verein A und eine beim
Verein B
sowie 3 beim Verein D je zur Hälfte eingesetzt)
=> Gesamtmitgliederzahl: 1.470 => daraus 4% = 58,8 Lizenzen können
maximal in die Berechnung mit einfließen
Berechnung: 980 + 490 x 10 + (56 x 650 + 0,8 x 650 + 4 x
325) = 44.100 ME
2. Beispiel Verein B
Erwachsene Mitglieder: 25
Sonstige Mitglieder: 3
Übungsleiterlizenzen:
1 gültige anerkannte Lizenz (beim Verein A und beim Verein B zur Hälfte
eingesetzt)
=> Gesamtmitgliederzahl: 28 => daraus 4% = 1 Lizenz kann maximal in
die Berechnung einfließen
Berechnung: 25 + 3 x 10 + 1x 325 = 380 ME
Bagatellgrenze nicht erreicht ! (=> keine Förderung Nr. 3.2.4 )
3. Beispiel Verein C
Erwachsene Mitglieder: 2.000
Sonstige Mitglieder: 2.000
Übungsleiterlizenzen:
200 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein C eingesetzt!)
=> Gesamtmitgliederzahl: 4.000 => daraus 4% = 160 Lizenzen können
maximal in die Berechnung einfließen (es können also 40 Lizenzen bei der
Ermittlung der Mitgliedereinheiten nicht berücksichtigt werden)
Berechnung: 2.000 + 2.000 x 10 + 160 x 650 =
126.000 ME
Die Förderquote lag für
2007 bei 28,0 ct/ME
Informationen des Landsratsamtes
zum Thema Übungsleiterbezuschussung finden sie hier!